{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Bezüglich der erwerblichen\nAuswirkungen habe das kantonale Gericht sodann festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit\nder Versicherten sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu\n60 % eingeschränkt sei, wobei die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte\nam geeignetsten erscheine. Auszugehen sei daher vom selben Tabellenlohn für Validenund lnvalideneinkommen, weshalb die Ermittlung des lnvaliditätsgrades mittels\nProzentvergleich als zulässige Variante des Einkommensvergleichs vorgenommen werden\nkönne. Daraus ergebe sich ein lnvaliditätsgrad von 60 % (vgl. E. 4.1).\n\nd) Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 lehnte die PKE Vorsorgestiftung Energie eine\nLeistungspflicht ab. Die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit gehe auf die Folgen eines\n\nUrteil S 2018 81\n4\n\nim Jahr 2007 festgestellten bösartigen Tumors zurück. So habe sich die Versicherte schon\nam 4. Juni 2012 für Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Anstellung\nbei der J.________ und die Aufnahme in die PKE Vorsorgestiftung Energie sei per\n1. November 2013 erfolgt und mit Wirkung ab 31. August 2015 sei das Vorsorgeverhältnis\nwieder beendet worden. Wie den IV-Akten entnommen werden könne, habe bei der\nVersicherten während der ganzen Dauer eine erhebliche Leistungseinschränkung\nbestanden. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit habe also schon vor der Aufnahme der\nVersicherten in die PKE Vorsorgestiftung Energie und durchgehend während der ganzen\nAnstellungsdauer bei der J.________ bestanden, womit deren Zuständigkeit entfalle.\n\nB. Am 14. August 2018 liess die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons\nZug Klage einreichen und beantragen, dass die PKE Vorsorgestiftung Energie zu\nverpflichten sei, ihr ab Zusprechung der Rente durch die Eidgenössische\nInvalidenversicherung eine volle BV-/IV-Rente nebst Kinderrenten auszurichten.\nGleichzeitig sei festzustellen, dass sie bei der Beklagten zu mindestens 70 % für die\nFolgen der Invalidität rückwirkend versichert sei, sowohl im Rahmen des BVG-Minimums\nals auch im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge (überobligatorischer\nBereich). Die Leistungen seien ab Klageeinreichung zu 5 % zu verzinsen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung liess die Klägerin\ndarlegen, sie habe während des Arbeitsverhältnisses bei der J.________ ihre vertragliche\nArbeitsleistung erbracht. Es bestünden in den IV-Akten keine\nArbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche das Gegenteil belegen würden. Der sachliche und\nzeitliche Konnex sei zu bejahen. Der gesundheitliche Zustand der Klägerin habe sich noch\nvor Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verschlechtert und es sei zur\nBerentung gekommen. Die Beklagte habe diesen klaren Gegennachweis sowohl aus\nmedizinischer als auch aus arbeitssituationsbedingter Sicht nicht erbracht. Die Klägerin\nhabe zudem den Beweis erbracht, dass sie während des Arbeitsverhältnisses\narbeitsunfähig geworden sei und diese Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität geführt habe.\n\nC. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 sistierte das Verwaltungsgericht das\nvorliegende Klageverfahren und legte zur Begründung dar, dass die Klägerin in der\nKlageschrift vom 14. August 2018 die Zusprechung einer BVG-Invalidenrente ab\nZusprechung der IV-Rente durch die Eidgenössische IV beantragt habe. Diese\nZusprechung der IV-Rente durch die IV-Stelle Luzern sei jedoch angesichts des am\nKantonsgericht Luzern hängigen Verfahrens 5V 18.47 (Klägerin vs. IV-Stelle Luzern) noch\nnicht in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren 5V 18.47 könnte einen Einfluss auf das\n\nUrteil S 2018 81\n5\n\nvorliegende Verfahren haben (beispielsweise betreffend den grundsätzlichen Anspruch\nder Klägerin auf BVG-Invalidenleistungen bzw. auf die allfällige Leistungshöhe und auf die\nFrage, wer die Leistungen zu erbringen habe). Schliesslich sei ein schutzwürdiges\nInteresse der Klägerin an einer Klageerhebung zu bejahen und der Mangel der\noffensichtlich verfrühten Klageeinreichung könne durch eine Sistierung behoben werden,\ndie zudem die mildere Vorgehensweise als das von der Beklagten beantragte\nNichteintreten darstelle. Aus diesen Gründen rechtfertige sich die Sistierung des\nKlageverfahrens und die Parteien würden dadurch keinerlei Nachteile erleiden.\n\nMit Urteil vom 15. März 2019 und vom 22. Juli 2019 wiesen das Kantons- und das\nBundesgericht die von der Klägerin erhobenen Beschwerden ab, woraufhin die Sistierung\ndes vorliegenden Verfahrens aufgehoben wurde.\n\nD. Mit ergänzender Klageschrift vom 27. August 2019 hielt die Klägerin an ihren in\nder Klage vom 14. August 2018 gestellten Anträgen fest. Im Wesentlichen machte sie zur\nBegründung geltend, dass sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der J.________ voll\nleistungsfähig gewesen sei.\n\nE. Am 30. August 2019 zog das Verwaltungsgericht die Akten der IV-Stelle Luzern\nbei.\n\n"}