{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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D.________ und RAin C.________\n\nbetreffend\n\nBerufliche Vorsorge\n(Leistungen)\n\nS 2018 81\n2\n\nA. a) Bei der 1991 geborenen A.________ wurde im August 2007 ein Medulloblastom\nder rechten Kleinhirnhemisphäre diagnostiziert. Am 10. August 2007 erfolgte mittels\nKraniotomie eine komplette Tumorresektion. Nachdem die Versicherte am 27. September\n2007 von ihrer Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum\nLeistungsbezug angemeldet worden war, erteilte die IV-Stelle Luzern Kostengutsprache\nfür eine Perücke und zwei Hörgeräte (Mitteilungen vom 24. Januar 2008 und vom 9. August 2010). Am 4. Juni 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle Luzern\nan und beantragte berufliche Integration und die Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle\nLuzern tätigte verschiedene Abklärungen medizinischer und beruflicher Art. Insbesondere\nübernahm sie die Kosten für eine berufliche Abklärung im E.________ vom 20. April bis\n19. Juli 2015. Mit Mitteilung der IV-Stelle Luzern vom 20. Juli 2015 wurde die berufliche\nAbklärung um drei Monate verlängert. Am 3. November 2015 erteilte die IV-Stelle Luzern\nsodann Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Job Coaching, welches am 11. Mai\n2016 wiederum um einen Monat verlängert wurde. Ein in der Folge durchgeführtes\nmehrmonatiges individuelles Coaching ermöglichte eine Festanstellung bei einem\nTreuhandbüro in Zug mit einem Anwesenheitspensum von 50 % und einer vereinbarten\neffektiven Leistung von 30 %. Per 9. Oktober 2017 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem\nTreuhandbüro in Zug in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.\n\nb) Die IV-Stelle Luzern schloss die beruflichen Massnahmen am 4. Januar 2017 ab\nund stellte mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 bei einem lnvaliditätsgrad von 60 % die\nAusrichtung einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014\nund ab 1. Dezember 2015 in Aussicht. Dagegen erhoben die Versicherte und die\nF.________ schriftlich verschiedene Einwände.\n\nDie IV-Stelle Luzern sprach der Versicherten zunächst mit Verfügung vom 5. Januar 2018\nfür die Zeit ab 1. Februar 2018 und später mit Verfügung vom 29. Januar 2018\nrückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 und vom 1. Mai 2016\nbis 31. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente zu. Zur Begründung für den vorübergehenden\nUnterbruch der Rentenauszahlung legte die IV-Stelle Luzern dar, in der Zeit der Anstellung\nals Rezeptionistin vom November 2013 bis August 2015 habe die Versicherte trotz ihrer\nandauernden Einschränkungen ein branchenübliches Einkommen erwirtschaftet, sodass\nin dieser Zeit das effektive Einkommen als Invalideneinkommen herangezogen worden\nsei. Die IV-Stelle Luzern stellte die Verfügungen unter anderem der G.________, der\nF.________ und der H.________ zu, nicht aber der PKE Vorsorgestiftung Energie.\n\nUrteil S 2018 81\n3\n\nc) Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte am 1. Februar 2018 Beschwerde\nund beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1.\nDezember 2012. Die IV-Stelle Luzern beantragte vernehmlassend die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nMit Urteil 5V 18 47 vom 15. März 2019 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde\nab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Versicherte aufgrund der\nHirntumorerkrankung und deren Behandlung von Juli 2007 bis Ende 2008 für jegliche\nTätigkeiten 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seither bestehe eine Leistungsfähigkeit\nvon 40 %. Hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten sei unbestritten, dass aufgrund\nder Erkenntnisse aus den verschiedenen Einsatzgebieten der angestammte\nkaufmännische Bereich am geeignetsten sei (vgl. E. 5.3). Bei dieser Beurteilung stützte\nsich das Kantonsgericht Luzern im Wesentlichen auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin\nDr. med. I.________, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. November\n2012, 8. Juli 2016, 29. September 2016, 28. April 2017 und 17. Oktober 2017, die es als\nbeweiskräftig erachtete. Es zeigte auf, dass deren Einschätzung auf umfangreichen\nberuflichen Abklärungen des ZBA sowie verschiedenen Arbeitsversuchen beruhe und\nnicht im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen stehe.\n\n"}