7.4 Demzufolge ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für die Zeit bis zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2018 zu verneinen, weshalb sich die angefochtene Verfügung auch insoweit als rechtens erweist. Urteil S 2018 66 19 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Urteil S 2018 66 20