Auch im Vorbescheidverfahren wurden die Sozialen Dienste Asyl aktiv und stellten am 27. Juli 2017 ein Akteneinsichtsgesuch (IV-act. 17), welchem entsprochen wurde (IVact. 18). Im Vorbescheidverfahren ging es einzig um die Notwendigkeit weiterer Abklärungen (vgl. Einwandbegründung vom 24. Oktober 2017 [IV-act. 22]), weshalb nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden kann. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im Wesentlichen auf die Würdigung der überschaubaren medizinischen Aktenlage, wozu auch ein – mit solchen Verfahren wohl häufig konfrontierter – Sozialarbeiter in der Lage sein sollte (vgl. Urteil BGer 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3).