Zwar handelte es sich bei der Versicherten um eine minderintelligente, der deutschen Sprache nicht mächtige Analphabetin. Jedoch verfügte sie im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug offenbar über genügend Hilfe, um das Formular auszufüllen (IVact. 1) und in der Folge verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen (IV-act. 2 und 5 sowie 6 und 12). So beauftragte sie die Sozialen Dienste Asyl mit ihrer Vertretung und erteilte ihrem Bruder G.________ eine Auskunftsvollmacht (IV-act. 3 f. und 6). Auch im Vorbescheidverfahren wurden die Sozialen Dienste Asyl aktiv und stellten am 27. Juli 2017 ein Akteneinsichtsgesuch (IV-act.