Ausserdem habe es sich bei der Versicherten um eine minderintelligente und der deutschen Sprache nicht mächtige Person gehandelt. Darüber hinaus erweise sich die anwaltliche Vertretung auch infolge des gesundheitlichen Zustands als notwendig (act. 1 S. 9 f.). 7.3 In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen.