Demgegenüber wird seitens der Versicherten vorgebracht, dass sich die Komplexität aus dem Umstand ergebe, dass die Beschwerdegegnerin den Fall einzig auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes abstütze. Alle vorhandenen und bisher bekannten gesundheitlichen Einschränkungen seien ohne weitere Abklärung als behandelbar eingestuft worden. Diese Zusammenhänge seien selbst für die beratenden Sozialen Dienste nicht ohne weiteres auszumachen gewesen. Ausserdem habe es sich bei der Versicherten um eine minderintelligente und der deutschen Sprache nicht mächtige Person gehandelt.