7. Strittig ist weiter der Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. 7.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 ATSG im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 N 27 ff.).