29 Abs. 1 IVG) von Relevanz wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Insbesondere kann selbst aus dem Fehlen ärztlicher Konsultationen in den Jahren 2002 bis 2012 keineswegs abgeleitet werden, dass bei der Einreise in die Schweiz kein Versicherungsfall vorgelegen habe, bedarf doch eine (leichtgradige) Intelligenzminderung keiner weiteren ärztlichen Behandlung. 6.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. Urteil S 2018 66 17