6.3 Waren somit weder die Adipositas noch die übrigen somatischen Leiden der Versicherten geeignet, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, erübrigen sich Abklärungen beim früheren Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (vgl. dazu act. 1 S. 7 und 10 S. 3). Denn aus der Behandlung der Versicherten in den Jahren 2012 bis 2014 (IV-act. 1/7) sind keine Erkenntnisse zu erwarten, die für einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente ab frühestens Februar 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG) von Relevanz wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).