Aufgrund der mangelhaften Therapie-Compliance der Versicherten nach der Spitalentlassung verschlimmerte sich die Lage allerdings wieder, was zum protrahierten Verlauf führte. Mit Bezug auf diese Diagnosen lassen sich den zahlreichen medizinischen Berichten allerdings keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche, längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Auch aus der von Dr. K.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden, begründete er sie doch lediglich mit der erheblich eingeschränkten Mobilität der stark übergewichtigen Versicherten (IV-act. 14/2 und 26/2).