und das Obesitas-Hypoventilationssyndrom. Weiter verhinderte die Versicherte mit der Verschweigung des Diabetes gegenüber ihren Familienangehörigen (E. 5.4), dass zu Hause auf ihre Ernährungsbedürfnisse eingegangen werden konnte. Die Verweigerung von Blutabnahmen verunmöglichte dem Hausarzt sodann die in der Klinik M.________ empfohlene regelmässige Kontrolle des Blutzuckerspiegels (vgl. IV-act. 28/10). Dies wäre Urteil S 2018 66 16 umso wichtiger gewesen, als die Versicherte eine antidiabetische Dauermedikation verweigerte.