Daher würden auch die Beinödeme, falls sie erst nach Einreise in der Schweiz aufgetreten wären und sich invalidisierend auswirken würden, zu keinen Leistungen führen, weshalb weitere Abklärungen in dieser Richtung nicht angezeigt sind. Darüber hinaus würden allfällige Abklärungen im heutigen Zeitpunkt nur als Aktengutachten in Frage kommen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich daraus zusätzliche Erkenntnisse ergeben würden (antizipierte Beweiswürdigung).