Trotz einer leichten (allenfalls mittelgradigen) Intelligenzminderung wäre sie in der Lage gewesen, die Folgen ihres passiven Verhaltens zu erfassen und mit Hilfe der behandelnden Ärzte und ihrer Familie etwas dagegen zu unternehmen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin analog wie bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen von einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren absehen. Daher würden auch die Beinödeme, falls sie erst nach Einreise in der Schweiz aufgetreten wären und sich invalidisierend auswirken würden, zu keinen Leistungen führen, weshalb weitere Abklärungen in dieser Richtung nicht angezeigt sind.