Bei den Akten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Intelligenzminderung erst nach der Einreise in die Schweiz aufgetreten sei. Insbesondere sind weder Unfälle noch Krankheiten geltend gemacht worden geschweige denn aktenkundig, die eine Hirnschädigung hätten verursachen können. Da die Versicherte im Gegensatz zu ihren Geschwistern weder eine Schule besucht noch jemals ausser Haus gearbeitet hatte und trotz entsprechenden Bemühungen Analphabetin geblieben war (vgl. E. 5.2), ist davon auszugehen, dass ihre kognitiven Fähigkeiten bereits seit der Kindheit soweit eingeschränkt waren, dass deswegen auf eine Einschulung verzichtet wurde.