Urteil S 2018 66 14 formellen Beistandschaft bedurfte es offenbar nicht. Weiter wurde die Versicherte von den behandelnden Ärzten als eigenständige Patientin wahrgenommen. Nur punktuell musste die Hilfe der Familienangehörigen eingeholt werden, um die Versicherte über die Erforderlichkeit einer Behandlung zu überzeugen, so z.B. mit Bezug auf die Notwendigkeit der BiPAP-Beatmung (E. 5.10). Dies ist im Spitalalltag nicht unüblich, was erklärt, weshalb die Ärzte in der Berichterstattung der Beizug der Familie nicht mit der Intelligenzminderung in Verbindung brachten.