6. 6.1 Gemäss den Angaben der untersuchenden Psychiater im damaligen Dienst J.________ (E. 5.2) sowie des Hausarztes Dr. K.________ (E. 5.3) litt die Versicherte möglicherweise an einer Intelligenzminderung. Diese wurde stets lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt. Während die Intelligenzminderung im Dienst J.________ nach einer einmaligen Untersuchung als leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F70.0/F71.0) beurteilt wurde, ging Dr. K.________ von einer leichten Ausprägung aus (ICD-10 F70.0).