5.2 Im Rahmen der Überprüfung eines Wechsels der Versicherten zu ihrer im Kanton Q.________ lebenden Familie wurde sie im damaligen Dienst J.________ psychiatrisch beurteilt. Gemäss Bericht vom 22. Oktober 2012 (IV-act. 5) wurde ein hochgradiger Verdacht auf eine zumindest leicht bis mittelgradig ausgeprägte Intelligenzminderung diagnostiziert (ICD-10 F70.0/F71.0). Eine psychologische Testung der intellektuellen Fähigkeiten sei sprachbedingt nicht möglich gewesen. Im klinischen Untersuch habe die Versicherte kognitiv sehr einfach strukturiert gewirkt. Ein Gespräch sei auch mit Hilfe der Dolmetscherin nur rudimentär möglich gewesen.