5.1 Den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-act. 1) lässt sich entnehmen, dass die Versicherte weder Schulen besucht noch eine Berufsausbildung absolviert hatte. Sie bezeichnete sich als Hausfrau und ging auch in der Schweiz – obwohl ledig – keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto [IVact. 8]). Urteil S 2018 66 9