5. Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente hatte. Voraussetzung dazu ist zunächst, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hatte (E. 3.1). In der Beschwerde wird ein Eintritt der Invalidität vor Einreise in die Schweiz bestritten bzw. als abklärungsbedürftig bezeichnet (act. 1 S. 5 ff.).