Zur Begründung eines Anspruches auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte die Versicherte nach Vollendung ihres 20. Altersjahres, mithin ab Januar 1995, lückenlos Beiträge leisten müssen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist zweifellos und unstreitig nicht erfüllt, denn die Versicherte wurde am ________ 1974 geboren und reiste erst am 20. Oktober 2002 in die Schweiz ein (IV-act. 2). Dass sie jemals Beiträge geleistet hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. IV-act. 8). Demzufolge hätte sie von vornherein keine ausserordentliche Invalidenrente beanspruchen können.