Der Rentenanspruch steht somit Schweizerbürgern (E. 3.1) und gleich gestellten Personen (E. 3.2) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu, die vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres als Versicherte invalid wurden, ohne zu diesem Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben. Tritt der Versicherungsfall nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres ein, muss die invalide Person ab Jahresbeginn bis zum Risikoeintritt grundsätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben (Urteil EVG I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2 mit Verweis auf Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 29bis AHVG in Verbindung mit Art.