während eines Jahres einbezahlt haben. Folglich kann eine ausserordentliche Invalidenrente ausschliesslich jenen Personen zugesprochen werden, die noch in der Lage sind, im Hinblick auf die Gewährung einer AHV-Altersrente bis zum 31. Dezember vor dem Rentenalter eine vollständige Versicherungsdauer zu erreichen. Der Rentenanspruch steht somit Schweizerbürgern (E. 3.1) und gleich gestellten Personen (E. 3.2) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu, die vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres als Versicherte invalid wurden, ohne zu diesem Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben.