42 Abs. 1 AHVG weiter verlangt, dass zur Begründung des Anspruches auf eine ausserordentliche Rente die betreffenden Personen dieselbe Anzahl Versicherungsjahre wie ihr Jahrgang ausweisen müssen, ist er nicht auf Antragsteller ausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtunterstellung unter die Versicherung während eines gewissen Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten 20. Altersjahr eine Beitragslücke aufweisen. Er richtet sich an Personen, die – weil sie das massgebende Alter noch nicht erreicht hatten oder obschon sie seit dieser Altersgrenze der schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt waren – vor dem Eintritt des Risikos