4. 4.1 Als vorläufig aufgenommene serbische Staatsangehörige begründete die Versicherte mit Erteilung des Ausweises F im August 2009 (IV-act. 2) hierzulande ihren Wohnsitz (Rz 4110 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2020). Sieben Jahre später stellte sie ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 1), weshalb die Voraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes für den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (E. 3.2) erfüllt ist.