Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent besteht (Art. 6 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres eine Invalidität von mindestens 40 Prozent vorliegt (Art. 8 ATSG; vgl. BGE 126 V 241 E. 5; 121 V 264 E. 6b/cc; 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b):