Demnach haben Staatsangehörige von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz gewohnt hat (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Demzufolge setzt der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente neben dem fünfjährigen Wohnsitz in der Schweiz vor dem Leistungsgesuch voraus, dass die leistungsersuchende Person während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. I IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG).