Auf serbische Staatsangehörige ist das seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) anwendbar. Demnach haben Staatsangehörige von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz gewohnt hat (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens).