3.2 Diesen innerstaatlichen Bestimmungen gehen grundsätzlich diejenigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 121 V 251 E. 1a, 119 V 98 E. 4b mit Hinweis).