Steht ihnen keine ordentliche Rente zu, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, falls sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG).