Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind erwachsene ausländische Staatsangehörige, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Urteil S 2018 66 6