Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 5. Juni 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Die Versicherte war von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt für die Beschwerdeführenden als deren Erben. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.