Urteil S 2018 66 5 gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die nicht eingeschrieben versandte Verfügung datiert vom 4. Mai 2018 (BF-act. 1) und ist gemäss Angaben von Rechtsanwältin lic. iur. I.________ am nächsten Werktag, Montag 7. Mai 2018, in ihrem Herrschaftsbereich eingetroffen (act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 5. Juni 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein.