Dies begründete sie damit, dass eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, womit keine Einschränkung in rentenbegründendem Ausmass gegeben sei. Für allfällige Einschränkungen im Zusammenhang mit der bereits bei Einreise in die Schweiz vorhanden gewesenen Intelligenzminderung seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Weiter verneinte sie den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV-act. 32).