Unter Hinweis auf eine Intelligenzminderung und weitere gesundheitliche Beschwerden wurde die Versicherte am 30. August 2016 von ihrem Bruder G.________ bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 16 ff.) verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 4. Mai 2018 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dies begründete sie damit, dass eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, womit keine Einschränkung in rentenbegründendem Ausmass gegeben sei.