{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-66_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_66_5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_66", "Checksum": "9517ecd6687f0fce6b975c26745c1bdc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Oktober 2018 [act. 10 S. 3 f.]).\n\nDemgegenüber wird seitens der Versicherten vorgebracht, dass sich die Komplexität aus\ndem Umstand ergebe, dass die Beschwerdegegnerin den Fall einzig auf die\nAktenbeurteilung des RAD-Arztes abstütze. Alle vorhandenen und bisher bekannten\ngesundheitlichen Einschränkungen seien ohne weitere Abklärung als behandelbar\neingestuft worden. Diese Zusammenhänge seien selbst für die beratenden Sozialen\nDienste nicht ohne weiteres auszumachen gewesen. Ausserdem habe es sich bei der\nVersicherten um eine minderintelligente und der deutschen Sprache nicht mächtige\nPerson gehandelt. Darüber hinaus erweise sich die anwaltliche Vertretung auch infolge\ndes gesundheitlichen Zustands als notwendig (act. 1 S. 9 f.).\n\n7.3 In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die\nanwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese\nVoraussetzung als erstes zu prüfen.\n\nZwar handelte es sich bei der Versicherten um eine minderintelligente, der deutschen\nSprache nicht mächtige Analphabetin. Jedoch verfügte sie im Zeitpunkt der Anmeldung\nzum Leistungsbezug offenbar über genügend Hilfe, um das Formular auszufüllen (IVact. 1) und in der Folge verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen\n(IV-act. 2 und 5 sowie 6 und 12). So beauftragte sie die Sozialen Dienste Asyl mit ihrer\nVertretung und erteilte ihrem Bruder G.________ eine Auskunftsvollmacht (IV-act. 3 f. und\n6). Auch im Vorbescheidverfahren wurden die Sozialen Dienste Asyl aktiv und stellten am\n27. Juli 2017 ein Akteneinsichtsgesuch (IV-act. 17), welchem entsprochen wurde (IVact. 18). Im Vorbescheidverfahren ging es einzig um die Notwendigkeit weiterer\nAbklärungen (vgl. Einwandbegründung vom 24. Oktober 2017 [IV-act. 22]), weshalb nicht\nvon einer komplexen Fragestellung gesprochen werden kann. Vielmehr beschränkt sich\ndie Fragestellung im Wesentlichen auf die Würdigung der überschaubaren medizinischen\nAktenlage, wozu auch ein – mit solchen Verfahren wohl häufig konfrontierter –\nSozialarbeiter in der Lage sein sollte (vgl. Urteil BGer 9C_676/2012 vom 21. November\n2012 E. 3).\n\n7.4 Demzufolge ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für die Zeit bis zur\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2018 zu verneinen, weshalb sich die\nangefochtene Verfügung auch insoweit als rechtens erweist.\n\nUrteil S 2018 66\n19\n\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n\n8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss\nvon den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung\nnach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.\n\nUrteil S 2018 66\n20\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen\n\n2. Den Beschwerdeführenden wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt,\nwelche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (achtfach), an die\nIV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern,\nund zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons\nZug.\n\nZug, 12. Juni 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2018 66\n"}