{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-66_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_66_5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_66", "Checksum": "9517ecd6687f0fce6b975c26745c1bdc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Weiter verhinderte die Versicherte mit der\nVerschweigung des Diabetes gegenüber ihren Familienangehörigen (E. 5.4), dass zu\nHause auf ihre Ernährungsbedürfnisse eingegangen werden konnte. Die Verweigerung\nvon Blutabnahmen verunmöglichte dem Hausarzt sodann die in der Klinik M.________\nempfohlene regelmässige Kontrolle des Blutzuckerspiegels (vgl. IV-act. 28/10). Dies wäre\n\nUrteil S 2018 66\n16\n\numso wichtiger gewesen, als die Versicherte eine antidiabetische Dauermedikation\nverweigerte.\n\n6.2.5 Zwar spitzte sich die gesundheitliche Situation der Versicherten in den letzten drei\nJahren vor ihrem Tod zu. Auslöser der wiederholten Hospitalisationen waren allerdings\nimmer behandelbare Leiden, oft in Zusammenhang mit dem massiven Übergewicht und\nder unzureichenden Behandlung von dessen Folgeerkrankungen. Während der\nstationären Behandlungen setzte denn auch jeweils eine Besserung ein. Aufgrund der\nmangelhaften Therapie-Compliance der Versicherten nach der Spitalentlassung\nverschlimmerte sich die Lage allerdings wieder, was zum protrahierten Verlauf führte. Mit\nBezug auf diese Diagnosen lassen sich den zahlreichen medizinischen Berichten\nallerdings keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche, längerdauernde Auswirkung auf\ndie Arbeitsfähigkeit entnehmen. Auch aus der von Dr. K.________ attestierten\nArbeitsunfähigkeit kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden, begründete er sie doch\nlediglich mit der erheblich eingeschränkten Mobilität der stark übergewichtigen\nVersicherten (IV-act. 14/2 und 26/2).\n\nUnabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung stellen somit die somatischen Leiden der\nVersicherten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar,\nweshalb ein Rentenanspruch auch nicht damit begründet werden kann.\n\n6.3 Waren somit weder die Adipositas noch die übrigen somatischen Leiden der\nVersicherten geeignet, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen,\nerübrigen sich Abklärungen beim früheren Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für\nAllgemeine Innere Medizin (vgl. dazu act. 1 S. 7 und 10 S. 3). Denn aus der Behandlung\nder Versicherten in den Jahren 2012 bis 2014 (IV-act. 1/7) sind keine Erkenntnisse zu\nerwarten, die für einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente ab frühestens Februar\n2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG) von Relevanz wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V\n90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Insbesondere kann selbst aus dem Fehlen ärztlicher\nKonsultationen in den Jahren 2002 bis 2012 keineswegs abgeleitet werden, dass bei der\nEinreise in die Schweiz kein Versicherungsfall vorgelegen habe, bedarf doch eine\n(leichtgradige) Intelligenzminderung keiner weiteren ärztlichen Behandlung.\n\n6.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den\nAnspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint\nhat.\n\nUrteil S 2018 66\n17\n\n7. Strittig ist weiter der Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche\nRechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren.\n\n7.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung räumt jeder Person, die nicht über die\nerforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen\nRechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 ATSG im\nSozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher\nRechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-\nKommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 N 27 ff.).\n\nRechtsprechungsgemäss ist beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen\nVerbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen, dies\nnamentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die\nVersicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also\nden rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den\nrechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit\n(BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur\nin Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich\nschwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch\nDritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer\nInstitutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil BGer 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016\nE. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des\nEinzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die\nBesonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der\nRechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des\nBetroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren\nzurechtzufinden (Urteil BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren\nHinweisen).\n\n"}