{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-66_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_66_5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_66", "Checksum": "9517ecd6687f0fce6b975c26745c1bdc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Da die\nIntelligenzminderung in den Berichten über die stationären Behandlungen nie erwähnt\nwurde, sie somit im Behandlungsalltag in den Hintergrund rückte, erscheint eine\nleichtgradige Ausprägung wahrscheinlicher. Das heisst, dass die Versicherte ein\nIntelligenzalter von 9 bis 12 Jahren aufwies, was ihr trotz Lernschwierigkeiten erlaubt\nhätte, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, gute soziale Beziehungen zu unterhalten und\nihren Beitrag zur Gesellschaft zu leisten. Die Versicherte war offenbar stets in der Lage,\nsich bei ihren Familienangehörigen die nötige Hilfe und Beratung im Alltag zu holen. Einer\n\nUrteil S 2018 66\n14\n\nformellen Beistandschaft bedurfte es offenbar nicht. Weiter wurde die Versicherte von den\nbehandelnden Ärzten als eigenständige Patientin wahrgenommen. Nur punktuell musste\ndie Hilfe der Familienangehörigen eingeholt werden, um die Versicherte über die\nErforderlichkeit einer Behandlung zu überzeugen, so z.B. mit Bezug auf die Notwendigkeit\nder BiPAP-Beatmung (E. 5.10). Dies ist im Spitalalltag nicht unüblich, was erklärt, weshalb\ndie Ärzte in der Berichterstattung der Beizug der Familie nicht mit der Intelligenzminderung\nin Verbindung brachten.\n\nBei den Akten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Intelligenzminderung erst\nnach der Einreise in die Schweiz aufgetreten sei. Insbesondere sind weder Unfälle noch\nKrankheiten geltend gemacht worden geschweige denn aktenkundig, die eine Hirnschädigung hätten verursachen können. Da die Versicherte im Gegensatz zu ihren Geschwistern\nweder eine Schule besucht noch jemals ausser Haus gearbeitet hatte und trotz\nentsprechenden Bemühungen Analphabetin geblieben war (vgl. E. 5.2), ist davon\nauszugehen, dass ihre kognitiven Fähigkeiten bereits seit der Kindheit soweit\neingeschränkt waren, dass deswegen auf eine Einschulung verzichtet wurde.\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Versicherte mit Bezug auf den\nGesundheitsschaden der Intelligenzminderung und deren Folgen die einjährige\nBeitragszeit nicht erfüllt hatte, weshalb daraus kein Anspruch auf eine ordentliche Rente\nder Invalidenversicherung entspringen kann.\n\n6.2\n6.2.1 Eine Adipositas bewirkt Rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu\nRentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige\nSchäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese\nVoraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen\nGegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie\nweder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein\nMass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen\nFolgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde\nBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich\nzur Folge hat (Urteil BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\n6.2.2 Im Falle der Versicherten wurde eine Gewichtsabnahme von den Ärzten mehrmals\nempfohlen und die nötige Betreuung mit Anbindung an die Ernährungsberatung und\n\nUrteil S 2018 66\n15\n\nPhysiotherapie in die Wege geleitet (E. 5.4 und 5.7). Aufgrund der mangelnden\nKrankheitseinsicht blieben diese Versuche allerdings fruchtlos. Anhaltspunkte dafür, dass\ndie Versicherte aufgrund der Intelligenzminderung nicht in der Lage war, ihre\ngesundheitliche Situation zu verstehen und zu deren Verbesserung beizutragen, liegen in\nden verschiedenen Hospitalisationsberichten keine vor (vgl. dazu auch E. 6.1).\n\n6.2.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Versicherte bei allen\nEingliederungsversuchen nicht mitgemacht hatte und trotz mehrmaliger Ermahnung und\nEmpfehlung der Ärzte auch nie wirklich Interesse gezeigt hatte, aktiv an ihrem\ngesundheitlichen Wohlergehen zu arbeiten. Dies lässt darauf schliessen, dass sie die\nVerschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ab 2016 bewusst in Kauf genommen hatte.\nTrotz einer leichten (allenfalls mittelgradigen) Intelligenzminderung wäre sie in der Lage\ngewesen, die Folgen ihres passiven Verhaltens zu erfassen und mit Hilfe der\nbehandelnden Ärzte und ihrer Familie etwas dagegen zu unternehmen. Unter diesen\nUmständen durfte die Beschwerdegegnerin analog wie bei den beruflichen\nEingliederungsmassnahmen von einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren absehen. Daher\nwürden auch die Beinödeme, falls sie erst nach Einreise in der Schweiz aufgetreten wären\nund sich invalidisierend auswirken würden, zu keinen Leistungen führen, weshalb weitere\nAbklärungen in dieser Richtung nicht angezeigt sind. Darüber hinaus würden allfällige\nAbklärungen im heutigen Zeitpunkt nur als Aktengutachten in Frage kommen. Es ist nicht\nzu erwarten, dass sich daraus zusätzliche Erkenntnisse ergeben würden (antizipierte\nBeweiswürdigung).\n\n"}