{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-66_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_66_5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_66", "Checksum": "9517ecd6687f0fce6b975c26745c1bdc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Januar 2018 (IV-act. 28/3–5) wurde neu die Diagnose eines Status nach Hepatitis A\nund B gestellt. Im lokalen Status sei über der gesamten Wirbelsäule eine diffuse\nDruckdolenz angegeben worden. In der konventionell-radiologischen Bildgebung habe\nkeine Fraktur nachgewiesen werden können. Nebenbefundlich habe sich eine\nausgeprägte Kardiomegalie mit erstgradigen Stauungszeichen gezeigt. Bei Austritt wurde\ndas Fortführen der Lymphdrainage mit Kompressionstherapie, der allgemeinen\nphysiotherapeutischen Bewegungstherapie sowie eine ambulante Anbindung an die\nErnährungsberatung zur Gewichtsreduktion empfohlen. Nach Ansicht der berichtenden\nSpitalärzte wäre eine deutliche Gewichtsreduktion eine zentrale Stellschraube für die\nkünftige Krankheitsentwicklung. Weiter wurde eine endokrinologische Beurteilung\neingeleitet und eine Anbindung an die gastroenterologische Sprechstunde zur\nVerlaufsbeurteilung bei Lebersteatose mit erhöhten Leberwerten empfohlen.\n\nUrteil S 2018 66\n12\n\n5.8 Wiederum fand anschliessend eine stationäre Rehabilitation in der Klinik\nM.________ statt. Im Kurzaustrittsbericht vom 29. Dezember 2017 (IV-act. 28/1–2)\nwurden im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen übernommen und den Verlauf\nals komplikationslos bezeichnet.\n\n5.9 In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018 (IV-act. 29) kam der RAD-Arzt\nDr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, dass grundsätzlich eine Behandelbarkeit sowohl des extremen Übergewichts, des damit assoziierten\nDiabetes mellitus, der Beinödeme bzw. des Ulcus cruris usw. bestanden habe. Dass sich\ndie Versicherte den notwendigen diagnostischen und Behandlungsmassnahmen entzogen\nhabe, lasse sich am ehesten mit der Intelligenzminderung und den damit assoziierten\nerheblichen Verständigungsschwierigkeiten erklären. Es bestünden keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die Versicherte nicht bereits mit dieser Minderintelligenz eingereist wäre.\n\n5.10 Wegen eines Schwächezustands mit Schwindel, Zittern, Atemschwierigkeiten und\nHalsschmerzen wurde die Versicherte vom 27. Februar bis 18. April 2018 abermals im\nSpital L.________ stationär behandelt. Neu wurden im Austrittsbericht vom 27. April 2018\n(BF-act. 4) im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:\n\n- Obesitas-Hypoventilationssyndrom und obstruktives Schlafapnoesyndrom\n- Status nach bakteriellem pulmonalem Infekt\n- Pangonarthrose links, Erstdiagnose am 6. April 2018\n\nBei erschwertem Verlauf habe die Versicherte tracheotomiert werden müssen und es sei\neine enterale Ernährung über Magensonde eingeleitet worden. Nach Besserung der\nrespiratorischen Situation habe die Trachealkanüle am 19. März 2018 entfernt werden\nkönnen. Initial sei die Versicherte mit der Therapie überfordert und habe sich gegen die\nBiPAP-Beatmung gewehrt. Nach Besprechung der Situation mit der Familie habe sie sich\neinsichtig gezeigt und erneut versucht, bei der Beatmungs- und Physiotherapie\nmitzumachen. Folgende weitere, während der Behandlung entdeckte, bzw. aufgetretene\nDiagnosen konnten während der Hospitalisation behandelt werden: eine\nantibiotikaassoziierte Kolitis, ein Harnwegsinfekt infolge des Dauerkatheters, eine spontan\nsistierte vaginale Blutung, eine Beinvenenthrombose, eine erneute Akroangiodermatitis\nsowie ein Fusspilz.\n\nUrteil S 2018 66\n13\n\n5.11 Zur weiteren pulmonalen Rehabilitation wurde die Versicherte am 18. April 2018 in\ndie Klinik O.________ verlegt. Laut Austrittsbericht vom 9. Mai 2018 (BF-act. 5) zeigte sie\nin vielen Bereichen eine sehr hohe Anspruchshaltung ohne eigene Initiative. So habe sie\nsich während des ganzen Aufenthaltes geweigert zu lernen, die Sauerstoffmaske selbst\naufzusetzen und zu reinigen. Lungenfunktionell lasse sich eine Obstruktion ausschliessen.\nEs hätten sich aber Hinweise auf eine restriktive Ventilationsstörung gezeigt, welche am\nehesten auf die vorliegende Adipositas zurückzuführen sei. Unter physiotherapeutischer\nAnleitung mit Inhalationstherapie und Atemgymnastik habe sich eine respiratorische\nVerbesserung und Stabilisierung gezeigt. Die Patientin sei leidensadaptiert ins pulmonale\nRehabilitationsprogramm aufgenommen worden, an welchem sie teilweise motiviert\nteilgenommen habe. Am 8. Mai 2018 sei sie in deutlich gebessertem Zustand nach Hause\nentlassen worden. Abschliessend empfahlen die Klinikärzte die Weiterführung der\nverschiedenen eingeleiteten Behandlungen im ambulanten Setting.\n\n5.12 Der RAD-Arzt Dr. N.________ kam in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018\n(mit der Vernehmlassung eingereichte Beilage) zum Schluss, dass in einer den\nintellektuellen Ressourcen angepassten körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit\nohne Zwangshaltungen mit einer vollschichtigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätte\ngerechnet werden können, wenn die Versicherte die vordergründigen Massnahmen zu\neiner dauerhaften Gewichtsreduktion und die übrigen Behandlungsmassnahmen\nausgeschöpft hätte.\n\n"}