{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-66_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_66_5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_66", "Checksum": "9517ecd6687f0fce6b975c26745c1bdc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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BGE\n126 V 241 E. 5; 121 V 264 E. 6b/cc; 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001\nS. 154 E. 3b):\n\n4.\n4.1 Als vorläufig aufgenommene serbische Staatsangehörige begründete die\nVersicherte mit Erteilung des Ausweises F im August 2009 (IV-act. 2) hierzulande ihren\nWohnsitz (Rz 4110 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2020). Sieben Jahre später\nstellte sie ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 1), weshalb die\nVoraussetzung des fünfjährigen Wohnsitzes für den Anspruch auf eine ausserordentliche\nInvalidenrente (E. 3.2) erfüllt ist.\n\n4.2 Indem Art. 42 Abs. 1 AHVG weiter verlangt, dass zur Begründung des Anspruches\nauf eine ausserordentliche Rente die betreffenden Personen dieselbe Anzahl\nVersicherungsjahre wie ihr Jahrgang ausweisen müssen, ist er nicht auf Antragsteller\nausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtunterstellung unter die Versicherung während\neines gewissen Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten\n20. Altersjahr eine Beitragslücke aufweisen. Er richtet sich an Personen, die – weil sie das\nmassgebende Alter noch nicht erreicht hatten oder obschon sie seit dieser Altersgrenze\nder schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt waren – vor dem Eintritt des Risikos\nin Ermangelung einer Verpflichtung dazu überhaupt keine Beiträge oder keine solchen\n\nUrteil S 2018 66\n8\n\nwährend eines Jahres einbezahlt haben. Folglich kann eine ausserordentliche\nInvalidenrente ausschliesslich jenen Personen zugesprochen werden, die noch in der\nLage sind, im Hinblick auf die Gewährung einer AHV-Altersrente bis zum 31. Dezember\nvor dem Rentenalter eine vollständige Versicherungsdauer zu erreichen. Der\nRentenanspruch steht somit Schweizerbürgern (E. 3.1) und gleich gestellten Personen\n(E. 3.2) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt zu, die vor dem 1. Dezember des\nJahres nach Vollendung des 20. Altersjahres als Versicherte invalid wurden, ohne zu\ndiesem Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben. Tritt der\nVersicherungsfall nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres ein, muss die\ninvalide Person ab Jahresbeginn bis zum Risikoeintritt grundsätzlich lückenlos Beiträge\ngeleistet haben (Urteil EVG I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2 mit Verweis auf Art. 39\nAbs. 1 IVG und Art. 29bis AHVG in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).\n\nZur Begründung eines Anspruches auf eine ausserordentliche Invalidenrente hätte die\nVersicherte nach Vollendung ihres 20. Altersjahres, mithin ab Januar 1995, lückenlos\nBeiträge leisten müssen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist zweifellos und unstreitig nicht\nerfüllt, denn die Versicherte wurde am ________ 1974 geboren und reiste erst am\n20. Oktober 2002 in die Schweiz ein (IV-act. 2). Dass sie jemals Beiträge geleistet hätte,\nlässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. IV-act. 8). Demzufolge hätte sie von vornherein\nkeine ausserordentliche Invalidenrente beanspruchen können.\n\n5. Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente hatte.\nVoraussetzung dazu ist zunächst, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens\neines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich während zehn Jahren ununterbrochen in\nder Schweiz aufgehalten hatte (E. 3.1). In der Beschwerde wird ein Eintritt der Invalidität\nvor Einreise in die Schweiz bestritten bzw. als abklärungsbedürftig bezeichnet (act. 1 S. 5\nff.).\n\n5.1 Den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-act. 1) lässt sich\nentnehmen, dass die Versicherte weder Schulen besucht noch eine Berufsausbildung\nabsolviert hatte. Sie bezeichnete sich als Hausfrau und ging auch in der Schweiz – obwohl\nledig – keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto [IVact. 8]).\n\nUrteil S 2018 66\n9\n\n"}