{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-66_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_66_5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_66", "Checksum": "9517ecd6687f0fce6b975c26745c1bdc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:40", "Checksum": "5dcdb326dda96292d4d3f80b04f578c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\ngegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die nicht\neingeschrieben versandte Verfügung datiert vom 4. Mai 2018 (BF-act. 1) und ist gemäss\nAngaben von Rechtsanwältin lic. iur. I.________ am nächsten Werktag, Montag 7. Mai\n2018, in ihrem Herrschaftsbereich eingetroffen (act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69\nAbs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht\neinzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 5. Juni 2018, wurde\ngleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim\nVerwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als\ngewahrt. Die Versicherte war von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur\nBeschwerde legitimiert. Gleiches gilt für die Beschwerdeführenden als deren Erben. Die\nBeschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist\nden formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu\n4. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind\nin zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des\nzu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.2 f. und\n130 V 445 E. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2, 167 E. 1, 354 E. 1, je mit\nweiteren Hinweisen).\n\n3.\n3.1 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2\nAHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert\nnach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der\nSchweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a\nund b AHVG).\n\nAnspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG\nschweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Nach Art. 6 Abs. 2\nIVG sind erwachsene ausländische Staatsangehörige, nur anspruchsberechtigt, solange\nsie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und\nsofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge\ngeleistet oder sich während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten\nhaben.\n\nUrteil S 2018 66\n6\n\nSteht ihnen keine ordentliche Rente zu, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs\nnicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, haben\nSchweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch\nauf eine ausserordentliche Invalidenrente, falls sie während der gleichen Zahl von Jahren\nversichert waren wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG).\n\n3.2 Diesen innerstaatlichen Bestimmungen gehen grundsätzlich diejenigen\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten\nabgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der\nSozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 121 V 251 E. 1a, 119 V 98 E. 4b mit Hinweis).\n\nAuf serbische Staatsangehörige ist das seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende Abkommen\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale\nSicherheit (SR 0.831.109.682.1) anwendbar. Demnach haben Staatsangehörige von\nSerbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige\nAnspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn die betreffende Person\nunmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen\nwährend mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz gewohnt hat (Art. 16 Abs. 1 des\nAbkommens). Demzufolge setzt der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente\nneben dem fünfjährigen Wohnsitz in der Schweiz vor dem Leistungsgesuch voraus, dass\ndie leistungsersuchende Person während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie\nihr Jahrgang (Art. 39 Abs. I IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG).\n\n3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die\nBegründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere\n\nUrteil S 2018 66\n7\n\nerreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes\nfestzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er\nbeurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von\ndem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt\nüberein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der\nGesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5\nE. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a).\n\n"}