{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-66_2020-06-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_66_5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6a7fd6b77019283d028e90f8ca4ff31c9e0ff3026a98d6327da06b172fcd3db8172096da007af8efe68249bca1a361ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_66", "Checksum": "9517ecd6687f0fce6b975c26745c1bdc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:40", "Checksum": "5dcdb326dda96292d4d3f80b04f578c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 12.06.2020 S 2018 66\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 12. Juni 2020\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nErben der A.________, verstorben am ________\n1. B.________\n2. C.________\n3. D.________\n4. E.________\n5. F.________\n6. G.________\n7. H.________\n\nBeschwerdeführende\n1.-5. sowie 7. vertreten durch G.________\ndieser vertreten durch lic. iur. I.________\n\ngegen\n\nIV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nInvalidenversicherung (Rente)\n\nS 2018 66\n2\n\nUrteil S 2018 66\n3\n\nA. Die 1974 geborene A.________ war Staatsangehörige der Republik Serbien. 2002\nreiste sie illegal in die Schweiz ein. Ihrem Asylgesuch wurde zwar nicht entsprochen,\nwegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie jedoch vorläufig\naufgenommen und dem Kanton Zug zugewiesen (vgl. Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts F-3835/2018 vom 22. Februar 2019). Einer Erwerbstätigkeit\nging sie in der Folge nicht nach.\n\nUnter Hinweis auf eine Intelligenzminderung und weitere gesundheitliche Beschwerden\nwurde die Versicherte am 30. August 2016 von ihrem Bruder G.________ bei der IV-Stelle\nZug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Nach\nEinholung von Auskünften der behandelnden Ärzte und Durchführung des\nVorbescheidverfahrens (IV-act. 16 ff.) verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom\n4. Mai 2018 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dies begründete sie\ndamit, dass eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre,\nwomit keine Einschränkung in rentenbegründendem Ausmass gegeben sei. Für allfällige\nEinschränkungen im Zusammenhang mit der bereits bei Einreise in die Schweiz\nvorhanden gewesenen Intelligenzminderung seien die versicherungsmässigen\nVoraussetzungen nicht erfüllt. Weiter verneinte sie den Anspruch auf unentgeltliche\nVerbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV-act. 32).\n\nB. Dagegen erhob A.________ am 5. Juni 2018 Beschwerde mit dem\nRechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um\nRückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung, ferner um Bewilligung\nder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. In prozessualer\nHinsicht ersuchte die anwaltlich vertretene Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege (act. 1 S. 2). Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf eine\nVerletzung der Abklärungspflicht mit Bezug auf ihren Gesundheitszustand bei der Einreise\nin die Schweiz (act. 1 S. 5–7) und machte unter Hinweis auf verschiedene\nHospitalisationen ab November 2016 mit anschliessenden Rehabilitationsaufenthalten das\nAuftreten weiterer, abklärungsbedürftiger gesundheitlicher Probleme geltend (act. 1 S. 7–\n9).\n\nC. Mit Verfügung vom 3. September 2018 wurde der Versicherten für das vorliegende\nVerfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin\nlic. iur. I.________, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 8).\n\nUrteil S 2018 66\n4\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 schloss die Verwaltung auf\nAbweisung der Beschwerde (act. 10 S. 2).\n\nE. Mit Replik vom 7. Januar 2019 (act. 13) und Duplik vom 22. Januar 2019 (act. 15)\nhielten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Anträgen und gemachten\nAusführungen fest.\n\nF. In der Folge reichte die Versicherte den Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit\nvom 3. Mai 2019 sowie den Vorbescheid betreffend die Zusprache von\nHilflosenentschädigung vom 24. Mai 2019 ein (act. 17 und 21). Die Beschwerdegegnerin\nverzichtete auf eine Stellungnahme dazu (act. 19 und 23).\n\nG. Am 25. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass die\nVersicherte am ________ 2020 verstorben sei (act. 25). Daraufhin wurde das\nGerichtsverfahren zur Klärung der Parteinachfolge sistiert (act. 26). Nachdem die\ngesetzlichen Erben der Verstorbenen am 27. Januar 2020 erklärten, den Prozess\nweiterführen zu wollen (act. 28), wurde die Sistierung mit Verfügung vom 30. Januar 2020\naufgehoben und die Erben wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.\nWeiter wurde Rechtsanwältin lic. iur. I.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der\nVerstorbenen entlassen und für ihre bisherigen Bemühungen entschädigt (act. 29).\n\nH. Der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht entrichtet (act. 30).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle –\n\nUrteil S 2018 66\n5\n\n"}