Denn einerseits hatten die Zivilgerichte einen Zeitrahmen von lediglich wenigen Monaten im Jahr 2015 (Juli bis September) zu beurteilen. Andererseits verfügten sie weder über die Ergebnisse der (späteren) neurologischen Begutachtung durch Dr. D.________ (E. 4.9) noch waren sie darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin kurz nach dieser Begutachtung – im Dezember 2017 – ihre volle Arbeitsfähigkeit unter Beweis stellte, indem sie eine Vollzeitstelle antrat und diese offenbar auch zu behalten vermochte. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. Urteil S 2018 55 16