Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht des Kantons Zug in dem von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Klageverfahren gegen den Krankentaggeldversicherer auf dieses – vom Kantonsgericht eingeholten – Gutachten abgestellt hatten (Urteile Kantonsgericht ZG EV 2016 18 [IVact. 83] vom 30. Oktober 2017 und Obergericht ZG Z1 2017 44 vom 23. Januar 2019 [am 29. Januar 2019 eingereichtes BF-act.]). Denn einerseits hatten die Zivilgerichte einen Zeitrahmen von lediglich wenigen Monaten im Jahr 2015 (Juli bis September) zu beurteilen.