5.5 Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab anfangs Juli 2015 auszugehen, womit zum frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im August 2015 – sechs Monate nach der Anmeldung im Februar 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) – kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen ist.