Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der im März 2016 erlittenen Frakturen der Ossa metatarsalia war wohl von beschränkter Dauer und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. E. 4.7; vgl. ferner die Sprechstundenberichte des Spitals F.________, Chirurgische Klinik, vom 8. und 28. April 2016 [IV-act. 47]).