Rückblickend ist angesichts der Zweifel an den Einschätzungen von der Dres. G.________ (vgl. E. 5.2), K.________ (vgl. E. 5.3) und C.________ (vgl. E. 5.1) sowie mangels einer Veränderung aus neurologischer Sicht seit 2014 (vgl. E. 4.4 und 4.9) davon auszugehen, dass die von Dr. D.________ attestierte grundsätzliche 100%ige Arbeitsfähigkeit seit der vertrauensärztlichen Untersuchung durch med. pract. H.________ im Juli 2015 besteht (vgl. E. 4.3). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der im März 2016 erlittenen Frakturen der Ossa metatarsalia war wohl von beschränkter Dauer und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. E. 4.7;