88/11-12). Der Gutachter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben (vgl. IV-act. 88/5-9) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dass der Beschwerdeführerin – nicht zuletzt aufgrund ihrer konstanten Behandlungscompliance und ihres ausgewiesenen Wiedereingliederungswillens – im Dezember 2017 eine Vollzeitstelle im angestammten Beruf antreten konnte, untermauert die von Dr. D.________ attestierte grundsätzliche Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus erweist