5.4 Demgegenüber erfüllt das Gutachten von Dr. D.________ (E. 4.9) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 3.4). So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht. Weiter beruht es auf eingehenden neurologischen Untersuchungen. Dabei beschränkte sich Dr. D.________ nicht auf eine klinische Befunderhebung (IVact. 88/2-4), sondern veranlasste auch verschiedene bildgebende Abklärungen zum Ausschluss einer neurologischen Ursache der Beschwerden (vgl. IV-act. 88/11-12).