5.3 Eine Spinalkanalstenose als Ursache der Schmerzen wurde sodann sowohl vom neurologischen Gutachter Dr. D.________ aufgrund der erhobenen Anamnese als auch von der Rheumatologin Dr. K.________ aufgrund eines MRI der Lendenwirbelsäule verneint (vgl. E. 4.7), womit auch diese Veränderung der Wirbelsäule zur Begründung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht herangezogen werden darf. Gleichwohl vermag die von Dr. K.________ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen, denn sie wird lediglich mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzexazerbationen bei längerer sitzender Tätigkeit begründet.